Historische SGV. NRW.
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§ 8
Ausbildungsleiter, Ausbildungsplan
(1) Der Leiter der Einstellungsbehörde beauftragt einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes seiner Behörde mit der Leitung der Gesamtausbildung (Ausbildungsleiter).
(2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung. (Anlage 1)