Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 10
Teil-Ausbildungsplan
Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich
für jeden Anwärter ein detaillierter Teil-Ausbildungsplan aufgestellt, in dem
die einzelnen Ausbildungsstellen für die in Frage kommenden Gebiete zu
bestimmen sind. Die Ausbilder sind in dem Teil-Ausbildungsplan zu benennen. Die
Pläne der Ortsbaudienststelle sind vom Ausbildungsleiter zu genehmigen. Eine
Ausfertigung des Teil-Ausbildungsplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NW. 2030.
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Fn 3
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SGV. NW. 20301.
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