Historische SGV. NRW.
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§ 12
Arbeitsgemeinschaften
Während der Ausbildungsabschnitte II und III sind Arbeitsgemeinschaften auszurichten, in denen die praktische Ausbildung der Anwärter theoretisch ergänzt wird.
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§ 12
Arbeitsgemeinschaften
Während der Ausbildungsabschnitte II und III sind Arbeitsgemeinschaften auszurichten, in denen die praktische Ausbildung der Anwärter theoretisch ergänzt wird.