Historische SGV. NRW.
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§ 16
Urlaubs- und Krankheitszeiten
(1) Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; er soll nur für die Ausbildungsabschnitte II und V erteilt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, wegen Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder wegen anderer zwingender Gründe unterbrochen worden ist und infolgedessen der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gefährdet erscheint. In den Fällen des Satzes 1 setzt der Beamte im Regelfall seine Ausbildung gemeinsam mit den Anwärtern des folgenden Einstellungsjahrgangs fort. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die oberste Landesbehörde.