Historische SGV. NRW.
22 / 34 |
§ 22
Zweck der Prüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Anwärter nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfaßt, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Anwärter zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, daß er sich auf neue Argumente einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann.