Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 30
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitzende der
Prüfungskommission dem Kandidaten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche
Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7 durch den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. (Anlage 6, 7)
(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den
Personalakten zu nehmen.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NW. 2030.
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Fn 3
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SGV. NW. 20301.
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