Historische SGV. NRW.
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§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.
IV. Übergangsregelungen und Inkrafttreten
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§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.
IV. Übergangsregelungen und Inkrafttreten