Historische SGV. NRW.
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§ 33
Übergangsregelung
Die Ausbildung und Prüfung der Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, richtet sich nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
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§ 33
Übergangsregelung
Die Ausbildung und Prüfung der Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, richtet sich nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.