Historische SGV. NRW.
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§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 1009); geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft
getreten am 29. Juni 2020. |
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§ 28 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020. |