Historische SGV. NRW.
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§ 16 (Fn 13)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal
oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening
wahrheitswidrige Angaben macht,
4. entgegen § 2 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw.
betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportbetrieb durchführt oder daran
teilnimmt,
10. entgegen § 4 Absatz 4 auf der Sportanlage keine
geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft, die Nutzung
von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer zulässt,
11. entgegen § 4 Absatz 5 die Nutzung von Dusch- und
Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder
das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer zulässt,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote,
Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder
Schutzauflagen nicht verhängt,
14. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle
betreibt,
15. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung
bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
16. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
17. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im
Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel
verzehrt,
18. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen
erbringt,
20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
21. entgegen § 7 Absatz 4 Leistungen erbringt, ohne die in
der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
22. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu
touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
23. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Gäste
beherbergt,
24. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder
daran teilnimmt,
25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische
Einrichtung betreibt,
26. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von
Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft,
28. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder
Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet,
29. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 in einer gastronomischen
Einrichtung oder im Umkreis von 25 Metern dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
30. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping
Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem
anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-,
Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
31. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
32. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem
Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der
vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
33. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
34. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem
Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt
ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare
Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine
Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,
3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz
3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum
beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen
eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung
verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft
Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020; Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020 (Artikel 1), am 4. Mai 2020 (Artikel 2) und am 7. Mai 2020 (Artikel 3); Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 1) und am 9. Mai 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; §§ 12a und 12b neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 12a Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 10 und § 13 geändert, §§ 3, 7 und 8 neu gefasst sowie Anlage angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
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§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 4 (alt) umbenannt in § 5 und neu gefasst, und § 6 (alt) umbenannt in § 6a durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 5 (alt) Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; umbenannt in § 6 und Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 3 zuletzt geändert (Absatz 4 angefügt) durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 4 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absätze 4 und 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |