Historische SGV. NRW.
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§ 4
Verfahren
(1) Fachhochschullehrer, die ihr Einverständnis mit der Übernahme erklärt haben oder ergänzende Feststellungen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 FHG oder § 123 Abs. 2 Satz 2 WissHG beantragen, müssen ergänzende Unterlagen, mit denen das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen zum 1. Januar 1980 nachgewiesen werden soll, unverzüglich einreichen.
(2) Spätestens bis zum 31. Juli 1980 sind von jeder Hochschule die Vorschläge für die nach § 82 Abs. 4 FHG in die Besoldungsgruppe C 3 einzuordnenden Beamten dem Minister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(3) Anträge auf Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 82 Abs. 5 FHG können bis zum Beginn des Auswahlverfahrens gestellt werden. Das Auswahlverfahren beginnt, sobald die Ernennungsverfahren nach § 82 Abs. 4 FHG oder § 123 WissHG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 FHG für die jeweilige Hochschule abgeschlossen sind. Der Beginn des Auswahlverfahrens ist vom Rektor rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.