Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die nach Artikel I des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes sich ergebenden Überleitungen in neue Ämter sind in der als Anlage beigefügten Überleitungsübersicht aufgeführt. (Anlage)
(2) Übergeleitet werden nur Beamte, denen von der beamtenrechtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde die dem neuen Amt zugeordneten und in der Überleitungsübersicht bezeichneten Funktionen am 31. Juli und 1. August 1990 nicht nur vorübergehend übertragen sind.
(3) Die Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen; die Änderungen der Amtsbezeichnungen sind ihnen mitzuteilen.