Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 5)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich
Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das
SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten
Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der
Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und
Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der
„Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten
Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der
SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere
die Hygienestandards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und
die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere
Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit
umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist
der eingeschränkter Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 zu
gestalten.
(2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von
Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt:
1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf
15 Stunden,
2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf
25 Stunden,
3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf
35 Stunden.
Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und
Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen
Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern,
geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine
Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann,
auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden.
(3) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der
Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen
Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend
gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu
ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene
Betreuungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt
werden. Unterschiedliche Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes
sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich
erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine
Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
möglich.
(4) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit
gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer
familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen
hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung
oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle zu treffen.
(5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann
auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder
Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische
Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes
allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.
(6) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle
Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2
der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich
Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der
Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kindertageseinrichtungen,
heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der
Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann.
Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder
Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in
Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten zu Betreuungszeiten
durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen
Gründen sind zulässig.
(7) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist.
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020 (Artikel 1) und am 7. Mai 2020 (Artikel 2); Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 3) und am 11. Mai 2020 (Artikel 4); Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 28. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 1 und Absatz 2 geändert und Absatz 2a aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. |
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§ 5: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 3 aufgehoben und Absätze 4 bis 8 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 7 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4 zuletzt neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4b eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |