Historische SGV. NRW.
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§ 4
(Fn 7)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise
deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige
leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1
genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der
Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein
entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung
der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes
sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein
grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern
eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten
Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der
vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen
häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson
zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche
gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen
Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere
durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und
Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen
leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein
schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome,
SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen
gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu
untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine
Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder
Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils
aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer
sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben
(Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die
Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des
Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des
Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen
sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der
Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu
vernichten.
6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage
eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und
Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis
eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die
mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen
oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert
Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für
den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im
Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen
der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom
Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises
Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt
werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und
Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen
Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den
Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der
unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur
Kenntnis zu geben.
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020 (Artikel 1) und am 7. Mai 2020 (Artikel 2); Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 3) und am 11. Mai 2020 (Artikel 4); Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 28. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 1 und Absatz 2 geändert und Absatz 2a aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. |
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§ 5: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 3 aufgehoben und Absätze 4 bis 8 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 7 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4 zuletzt neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4b eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |