Historische SGV. NRW.
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§ 6
Zuständige Behörden
Die Beachtung der vorstehenden Regelungen ist von den nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden nach § 43 Absätze 1 und 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.
In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a). |