Historische SGV. NRW.
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§ 2
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamte, die ihm der zuständige Fachminister vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.
GV. NW. 1982 S. 154. |
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SGV. NW. 20340. |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. März 1982. |