Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Wesentlich im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 DO NW sind alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.
(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gegeben ist oder wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat.
GV. NW. 1982 S. 154. |
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SGV. NW. 20340. |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. März 1982. |