Historische SGV. NRW.
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§ 2
(Fn 2)
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im
öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus
medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist,
wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,
Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn
Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer
und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2
Satz 1 verpflichtet
1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und
Aufführungen außer am Sitzplatz,
1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen,
Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks,
Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen,
historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf
Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping
Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in
Wettvermittlungsstellen,
5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,
6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von
Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von
Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands
von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen
Einrichtungen außer am Sitzplatz,
8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des
Gesundheitswesens,
9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen
können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte
durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch
Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen
Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das
Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung
kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer
Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B.
Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme
von Speisen und Getränken in Zügen des Personenfernverkehrs) zwingend
erforderlich ist.
In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f), in Kraft getreten am 21. Mai 2020; Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020 (Artikel 1) und am 8. Juni 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung
vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15 und 18 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 8. Juni 2020. |
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§§ 2a und 2b eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 13 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |