Historische SGV. NRW.
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§ 13 (Fn 11)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter
besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, gilt:
1. große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt;
2. alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis
auf weiteres untersagt.
Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können
Veranstaltungen und Versammlungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn sie nach dem
Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden
sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der
Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung
notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(2) Große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Schützenfeste,
5. Weinfeste,
6. ähnliche Festveranstaltungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien
einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt
sind,
2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
oder Vereine sowie Schulveranstaltungen
ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei
Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die
Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Versammlungen
nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht
für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende
Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen,
die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(5) Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
gehören, eingehalten werden. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist
zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.
(6) Standesamtliche Trauungen einschließlich der
Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen
zulässig, wenn die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
eingehalten und insbesondere ein direkter Kontakt (Händeschütteln, Umarmen
etc.) vermieden wird. Bei kirchlichen und anderen religiösen Trauungen gilt für
den Gottesdienst § 3 und für die Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der
Trauung die Maßgaben des Satzes 1. Zusammenkünfte nach Trauungen richten sich
im öffentlichen Raum nach § 1.
In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f), in Kraft getreten am 21. Mai 2020; Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020 (Artikel 1) und am 8. Juni 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung
vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15 und 18 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 8. Juni 2020. |
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§§ 2a und 2b eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 13 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |