Historische SGV. NRW.
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§ 18 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 oder 3 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
2. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder
Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem
Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,
5. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
6. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder
Schutzauflagen nicht vornimmt,
8. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote,
Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 8 Absatz 1 oder 1a Konzerte oder Aufführungen
durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
10. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder
ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 8 Absatz 4 eine Einrichtung betreibt oder
Führungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
12. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder
Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,
13. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
14. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage die
aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder das Betreten der
Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,
15. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
16. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Sportwettbewerb ohne
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept veranstaltet oder das Betreten
der Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,
17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 Sportfeste oder ähnliche
Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
18. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe im Berufssport
durchführt,
19. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt oder eine Leistung anbietet,
20. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Freizeitpark oder
Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,
21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 ein Freibad, Naturbad oder
eine ähnliche Einrichtung ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 ein Hallenbad, Wellness-,
Erlebnis-, „Spaßbad“ oder eine ähnliche Einrichtung ohne Beschränkung auf
Bahnen-Schwimmbecken oder ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,
23. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
24. entgegen § 10 Absatz 4a Ausflugsfahrten betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
25. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
26. entgegen § 10 Absatz 6 an einer Zusammenkunft in
Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
beteiligt ist,
27. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Grillen auf einem
öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
28. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen,
Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen ohne besonderes Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept durchführt,
30. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
31. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
32. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
33. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (in Verbindung
mit Absatz 2) oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen durchführt oder
daran teilnimmt,
34. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) oder zur Rückverfolgbarkeit trifft,
35. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung
betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
36. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1
Absatz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,
37. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung
betreibt, ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder
zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) sicherzustellen,
38. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten zur Verfügung
stellt, insbesondere für Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern ohne
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,
39. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
40. entgegen § 15 Absatz 3 Gäste beherbergt oder versorgt
oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
41. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige
Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
42. entgegen § 15 Absatz 5 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten,
Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f), in Kraft getreten am 21. Mai 2020; Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020 (Artikel 1) und am 8. Juni 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung
vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15 und 18 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 8. Juni 2020. |
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§§ 2a und 2b eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 13 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |