Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet,
2. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet,
3. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt,
4. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt,
5. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt,
6. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet,
7. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet,
8. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt,
9. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt,
10. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 13, Satz 2 bis 4 Reisen durchführt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt.
In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 464a). Obsolet durch Fristablauf. |