Historische SGV. NRW.
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§ 2
(Fn 2)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken in Bezug auf das
SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der
Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des
Regelbetriebes geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur
Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen,
insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht
eingehalten werden, ist eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 2 und 3 der
Coronaschutzverordnung), außer zum Beispiel zur Einnahme von Speisen und
Getränken, zu tragen.
(2) Die vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Empfehlungen für die Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb in Zeiten der Pandemie können sinngemäß auch für heilpädagogische Gruppen und Einrichtungen angewendet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes auf heilpädagogische Einrichtungen keine Anwendung finden.
In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a, ber. S. 738); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020. |