Historische SGV. NRW.
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§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
2. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
6. entgegen § 3 Absatz 5 nicht unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein ärztliches Zeugnis nach § 3 Absatz 3 beschafft,
7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,
8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 die Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
In Kraft getreten am 1. September 2020 (GV. NRW. S. 811a). Obsolet durch Fristablauf. |
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