Historische SGV. NRW.
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§ 15a (Fn 3)
Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen
(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit
Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale
und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die
Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000
Einwohner (7-Tages-Inzidenz).
(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder
eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen
nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und
einzugrenzen, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten
Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch
Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest.
Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach Satz 1 über dem Wert von 50, stellt der
betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt das Erreichen der Gefährdungsstufe 2
fest. Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben
werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen
Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden. Kreise können
das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen,
wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb
der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des
Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften
Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.
(3) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten in
den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen in Kraft:
1. Veranstaltungen und
Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als
1.000 Personen sind unzulässig,
2. abweichend von § 13 Absatz 5
Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 25 Personen
teilnehmen,
3. abweichend von § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a besteht die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen
Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und
Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2, soweit dies nicht mit der Tätigkeit
(zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer
von Sportveranstaltungen,
4. abweichend von § 2b Absatz 1, §
6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 darf
das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, nicht durch die
Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt
werden,
5. die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine
Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte
Fußgängerzonen); die entsprechenden Bereiche sind in der Allgemeinverfügung
nach Absatz 2 festzulegen.
Soweit die betroffenen Kommunen weitergehende
Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (beispielsweise eine
Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) für erforderlich halten, stimmen
sie diese mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung ab
und setzen diese um.
(4) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten in
den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen zusätzlich in Kraft:
1. Veranstaltungen und
Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem
vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100
Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept
nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch
mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im
Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig,
2. der Betrieb von gastronomischen
Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von
alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,
3. abweichend von § 13 Absatz 5
Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 10 Personen
teilnehmen,
4. abweichend von § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens sind, soweit erforderlich – insbesondere bei
fortschreitendem Infektionsgeschehen, in Abstimmung mit den in Absatz 3
genannten Stellen anzuordnen.
(5) Die besonderen Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gelten nicht für Beerdigungen,
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und
Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische
Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen
und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.
(6) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Erlass landeseinheitliche Vorgaben für die nach Absatz 2 und Absatz 3 umzusetzenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen festlegen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923);
geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft
getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |
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§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
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§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |