Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zweck der Verordnung
Der Unterricht in den Schulen soll auch bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen im größtmöglichen Umfang erteilt werden. Hierbei soll das Recht aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW auch durch eine geänderte Unterrichtsorganisation verwirklicht werden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 975); geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021. |
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