Historische SGV. NRW.
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§ 9 (Fn 4)
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und
ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen
ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des
eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder
Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit
maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden
(Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die
für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu
der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von
Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.