Historische SGV. NRW.
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§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden
und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im
Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen
Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen
erteilen.