Historische SGV. NRW.
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§ 1
Allgemeines
Die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters und die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters, die nach § 6 Abs. 1 AG BAföG-NW. als Mitglieder der an den Ausbildungsstätten zu errichtenden Förderungsausschüsse gewählt werden, richten sich nach folgenden Vorschriften:
GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |