Historische SGV. NRW.
3 / 8 |
§ 3
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind an den Ausbildungsstätten
- für die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters
die dem Senat oder einementsprechenden Kollegialorgan angehörenden Mitglieder des Lehrkörpers,
- für die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters
die dem Senat oder einem entsprechenden Kollegialorgan angehörenden Auszubildenden.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Förderungsausschüsse und ihrer Vertreter sind bis zur Bildung von Senaten entsprechend § 32 HSchG abweichend von Absatz 1 jeweils nach Gruppen getrennt wahlberechtigt an den Ausbildungsstätten
- Universität Bochum
die Mitglieder des Universitätsparlaments,
- Deutsche Sporthochschule Köln
die Mitglieder des Engeren Kollegiums,
Bibliothekarlehrinstitut Köln
die Versammlung der Dozenten und der Studierenden mit Ausnahme der Beamtenanwärter.
(3) Besteht an einer Ausbildungsstätte kein Senat oder kein entsprechendes Kollegialorgan, das die Durchführung der Wahl für die Mitglieder des Förderungsausschusses als Gruppenwahl gewährleistet, sind wahlberechtigt jeweils nach Gruppen getrennt die Angehörigen der Ausbildungsstätte, an der der Förderungsausschuß eingerichtet wird.
GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
|
GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973. |
|
§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |