Historische SGV. NRW.
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§ 5
Wahlleitung
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist als Wahlleiter der Vorsitzende der in § 3 benannten Kollegialgremien zuständig. Sind alle Angehörigen einer Gruppe einer Ausbildungsstätte wahlberechtigt, ist der Leiter der Ausbildungsstätte Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter kann für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wahlberechtigte Mitglieder der jeweiligen Gruppe als Wahlhelfer heranziehen.
GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |