Historische SGV. NRW.
2 / 5 |
§ 2
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen,
Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte
(1) Die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056). Obsolet. |