Historische SGV. NRW.
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§ 2
Zuständigkeit der Organe
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht das Hochschulgesetz oder diese Verordnung Abweichungen zulassen.
(2) Bei der entsprechenden Anwendung des Landeshaushaltsrechts treten an die Stelle
des Landes |
die Studentenschaft, |
des Landtages |
das Studentenparlament, |
der Verwaltung, des zuständigen Ministers, des Finanzministers, der Landesregierung |
der Allgemeine Studentenausschuß, |
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
die Mitglieder und Mitarbeiter des Allgemeinen Studentenausschusses |
des Beauftragten für den Haushalt |
der Finanzreferent |
des Leiters der Verwaltung/Dienststelle |
der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses. |
(3) An die Stelle von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung treten Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studentenschaft.
Zweiter Abschnitt
Haushaltsplan
GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |