Historische SGV. NRW.
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§ 3
Wahlleitung
(1) Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der anderen Wahlen.
(2) Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |