Historische SGV. NRW.
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§ 7
Stimmabgabe bei geheimer Wahl
(1) Bei jedem geheimen Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden.
(2) Stimmen werden in der Form abgegeben, daß die Namen der Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.
(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens soviele Namen angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |