Historische SGV. NRW.
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§ 11
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag muß folgende Angaben enthalten:
1. Die Wahl, für die die Bewerber benannt werden,
2. die Gruppe und die Teilgruppe, für die die Bewerber benannt werden,
3. Name, Vorname, Gruppen-, Teilgruppen- und Fachbereichszugehörigkeit sowie bei Studenten die Matrikelnummer der Bewerber,
4. im Falle einer Verbindung von Wahlvorschlägen einander entsprechende Erklärungen hierüber in den betroffenen Listen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zwei vom Hundert, wenigstens aber von zwei und höchstens fünfundzwanzig Vorschlagsberechtigten für die jeweilige Wahl unter Angabe der Gruppen- und Fachbereichszugehörigkeit gültig unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag muß die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen beiliegen.
(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Müssen die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufgeführt werden, so gilt Satz 1 hierfür entsprechend mit der Maßgabe, daß die fortlaufende Numerierung bei jeder Teilgruppe neu beginnt. Die Wahlvorschläge sollen auf Vordrucken abgegeben werden, die der Wahlvorstand ausgibt. Dem Wahlvorschlag soll zu entnehmen sein, welche der Unterzeichner zur Vertretung gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt derjenige Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(4) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.