Historische SGV. NRW.
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§ 15
Wahlsystem
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gruppenvertreter der einzelnen Organe nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.
(2) Die personalisierte Verhältniswahl wird aufgrund lose gebundener Listen durchgeführt. Sie findet statt, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder wenn nur ein Vertreter einer Gruppe oder Teilgruppe zu wählen ist.