Historische SGV. NRW.
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§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahlen nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. Der Beschluß wird jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Die Stimmzettel werden mit fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufbewahrt.
(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Liste und innerhalb jeder Liste auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. Bei Listenverbindungen sind auch die auf die jeweils verbundenen Listen insgesamt entfallenen Stimmen zusammenzuzählen.
(4) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(5) Die für die einzelnen Teilgruppen gemachten Wahlvorschläge gelten bei der Feststellung des Wahlergebnisses als gesonderte Wahlvorschläge. Absatz 3 Satz 2 gilt bei Listenverbindungen der Gruppe der Mitarbeiter nur für die als eigene Listen geltenden Wahlvorschläge für die jeweilige Teilgruppe.