Historische SGV. NRW.
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§ 22
Ermittlung der gewählten Vertreter
bei Verhältniswahl
(1) Die Summe der auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen jeder Gruppe oder Teilgruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe oder Teilgruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Reicht die Anzahl der Sitze bei gleichen Höchstzahlen nicht aus, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Liste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Listen derselben Gruppe oder Teilgruppe in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Enthalten die Listen für eine Teilgruppe insgesamt weniger Bewerber, als ihr in dem Organ Sitze zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den anderen Teilgruppen in der Reihenfolge zu, die sich ergibt, wenn auf die Summen der für die anderen Teilgruppen jeweils Wahlberechtigten das Verfahren nach Absatz 1 angewandt wird. Für die weitere Verteilung der Sitze innerhalb der Teilgruppen finden die Vorschriften dieses Paragraphen und des § 23 entsprechende Anwendung.
(3) Bei Listenverbindungen gelten für die Verteilung der Sitze auf die verbundenen Listen Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Liste richtet sich nach der jeweils höchsten Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen; bei Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl und bei Bewerbern, auf die keine Stimmen entfallen sind, ist die Reihenfolge im Wahlvorschlag maßgebend. Gewählt sind so viele Bewerber in der nach Satz 1 ermittelten Reihenfolge, wie der Gruppe oder Teilgruppe zustehen.