Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 23
Ermittlung der gewählten Vertreter
bei Mehrheitswahl
Im Fall der Mehrheitswahl sind die Bewerber einer Gruppe oder Teilgruppe in
der in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Zahl der
gültigen Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Sind
für eine Teilgruppe weniger Bewerber benannt, als ihr Sitze zustehen, so findet
§ 22 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.
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