Historische SGV. NRW.
| | 24 / 33 | |
|
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
|
§ 24
Benachrichtigung
der gewählten Bewerber
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer
Wahl.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gewählten bekannt. Der Aushang
erstreckt sich über zwei Wochen.
(3) Je eine Niederschrift über die Wahl zu den einzelnen Organen gibt der
Wahlvorstand zu den Unterlagen der jeweiligen Organe.
Fußnoten:
Fn1
|
GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
|
Fn2
|
SGV. NW. 223.
|
Fn3
|
GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.
|