Historische SGV. NRW.
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§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelten die bisherigen Vorschriften fort.
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors, der Prorektoren,
der Dekane und Prodekane
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§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelten die bisherigen Vorschriften fort.
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors, der Prorektoren,
der Dekane und Prodekane