Historische SGV. NRW.
29 / 33 |
§ 29
Bildung des Wahlvorstandes
(1) Für die Wahl des Rektors und der Prorektoren bildet der Konvent unverzüglich nach seiner Bildung aus seiner Mitte einen Wahlvorstand, der aus einem Mitglied der Gruppe der Professoren als Vorsitzendem und je einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten besteht; es ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen. Der Vertreter der jeweiligen Gruppe im Wahlvorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der betreffenden Gruppe im Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; die Abstimmung ist offen. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie § 7 gelten entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand leitet die Wahl des Rektors und der Prorektoren im Konvent.