Historische SGV. NRW.
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§ 31
Wahl der Prorektoren
(1) Der vom Konvent zum Rektor Gewählte schlägt dem Konvent drei Prorektoren vor und legt dabei fest, in welcher der ständigen Kommissionen sie den Vorsitz führen sollen. Er teilt seinen Vorschlag dem Wahlvorstand des Konvents und dem Minister für Wissenschaft und Forschung mit. Für das weitere Verfahren gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 sowie 3 und Abs. 3 entsprechend. Über die einzelnen Kandidaten wird mit Ja oder Nein gestimmt. § 30 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Prorektoren sind gewählt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konvents für den Vorschlag stimmt.
(2) Kommt für Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so legt der Rektor unverzüglich einen entsprechenden Vorschlag mit zwei Bewerbern vor. Absatz 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 5 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Gewählt ist, wer die größere Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 30 Abs. 11 findet Anwendung.