Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 4) (Fn 6)
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot
(1) Partys und vergleichbare
Feiern sind generell untersagt.
(1a) Ansammlungen und ein
Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach
den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder
wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser
Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu
allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern
(Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen,
rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf
unterschritten werden
1. innerhalb des eigenen
Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
1a. beim Zusammentreffen des
eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit
höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt
werden,
1b. daneben im Zeitraum vom 24.
bis zum 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit
höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren
jeweilige Haushaltsangehörige), wobei Kinder bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
2. wenn dies zur Begleitung
minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus
betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
3. bei der Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege
und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in
besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
4. in Schulklassen, Kursen und
festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer
Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der
Coronabetreuungsverordnung,
5. durch Kinder bei der Nutzung
von Spielplätzen im Freien,
6. bei der Nutzung von
Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
7. in Einsatzsituationen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
8. bei zwingenden
Zusammenkünften zur Berufsausübung,
9. zwischen nahen Angehörigen
bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften
unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
(3) Soweit dies zur
bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen
Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des
Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von
Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung
durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum
Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. Dasselbe gilt für
Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe
Dienstleistungen).
(4) Abweichend von Absatz 1b
müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand
von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.
(5) Im öffentlichen Raum ist der
Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt.