Historische SGV. NRW.
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§ 4b
Innovationsklausel
Im Rahmen eines
Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer
Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz
kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden
Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden
in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz
solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber
hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von
Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen
Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen,
insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die
Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.