Historische SGV. NRW.
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§ 6 (Fn 4)
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst,
Bibliotheken
(1) Der Lehr- und
Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist
nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig.
Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem
10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht
zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung
der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
(2) Interne
Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger
Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und
-weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen
Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen
sowie in Gerichten und Behörden sind in Präsenz unzulässig. Prüfungen, die
nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder
deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist, sind nur unter Beachtung der
Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig; das gleiche gilt für in Präsenz
unverzichtbare Veranstaltungen zur Vorbereitung dieser Prüfungen.
(3) Bei ausnahmsweise zulässigen
Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die eine Unterschreitung des
Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur
Selbstverteidigung oder zur Durchsuchung von Personen), und bei entsprechenden
Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst
kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise
Händedesinfektion, das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig
möglich) zu achten.
(4) In Bibliotheken
einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist nur die Ausleihe von
Medien und dies nur zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen
Prüfungsleistungen zulässig.