Historische SGV. NRW.
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§ 13 (Fn 4)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und
Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen,
sind untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind
unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig
1. Versammlungen nach dem
Versammlungsgesetz, außer am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021,
2. Veranstaltungen, die der
Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen
dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind und aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10.
Januar 2021 verlegt werden können,
3. Sitzungen von rechtlich
vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien
oder Vereine
a) mit bis zu zwanzig Personen,
wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber
höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen
unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn
die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021,
in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,
4. Beerdigungen und
5. standesamtliche Trauungen.
Die behördliche Zulassung nach
Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist
unzulässig.
(3) Große Festveranstaltungen
sind untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der
Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),
2. Stadt-, Dorf- und
Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste und
5. ähnliche Festveranstaltungen.