Historische SGV. NRW.
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§ 2
Wahlrecht für die Wahlen
zum Senat und Konvent
(1) Die Hochschulmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2 FHG) haben das aktive und passive Wahlrecht zum Senat und Konvent. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen (§ 9 Abs. 1 FHG) auszuüben.
(2) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen angehören, haben innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand diesem gegenüber zu erklären, in welcher Gruppe sie ihr Wahlrecht ausüben wollen; die Erklärung ist unwiderruflich.
(3) Hauptberuflich im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 FHG bedeutet eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der allgemein vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes.