Historische SGV. NRW.
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§ 4
Entbehrlichkeit von Wahlen
(1) Gehören einer Gruppe oder Teilgruppe nicht mehr wählbare Vertreter an, als ihr Sitze in einem Organ zustehen, so sind die wählbaren Vertreter dieser Gruppe oder Teilgruppe ohne Wahl Mitglieder des entsprechenden Organs. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Steigt im Falle des Absatzes 1 die Zahl der wählbaren Mitglieder einer Gruppe nach dem Stichtag, so werden die Hinzugekommenen in der Reihenfolge ihres Hinzukommens Mitglieder des Organs, bis die Zahl der für die Gruppe vorgesehenen Sitze erreicht ist. Verlieren Gruppenvertreter, die ohne Wahl Mitglied eines Organs geworden sind, ihre Wählbarkeit zu dem Organ, so gilt Satz 1 für das Nachrücken weiterer Gruppenvertreter entsprechend.