Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 7
Unterstützung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitglieder der Fachhochschule als
Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung
bestellen. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Fachhochschule hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur
Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts
NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am
30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.
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